Hier: Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (öffentliche Auslegung)
Äußerungen können auch bei der vorgenannten Dienststelle während der Öffnungszeiten zur Niederschrift aufgegeben werden. Als Anlage der Begründung liegen umweltbezogenen Informationen vor (Schalltechnische Untersuchung vom 05.04.2013), die ebenfalls eingesehen werden können.
Während der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit die Planunterlagen einsehen und eine Stellungnahme hierzu schriftlich oder während der Öffnungszeiten zur Niederschrift bei der vorgenannten Behörde vorbringen.
Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung (17. Änderung-Neuaufstellung-) angepasst.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den vorgenannten Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde Stockelsdorf den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Einwendungen, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten fristgerecht geltend gemacht werden können, machen einen Normenkontrollantrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Ausschuss für Umwelt, Bauen, Planung und öffentliche Sicherheit am 14.04.2014 beschlossen hat, den vorgenannten Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren, ohne Durchführung der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch, auf der Grundlage des § 13 a BauGB aufzustellen.
Diese Auslegung gilt gleichzeitig als Beteiligung von Kindern und Jugendlichen nach § 47 f der Gemeindeordnung.
Stockelsdorf, den 16.06.2015
L.S.
gezeichnet
Brigitte Rahlf-Behrmann
Bürgermeisterin
19.06.2015

