Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 63 1. Änderung

Hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nummer 63, 1. Änderung für das Gebiet östlich der Ahrensböker Straße, südlich des Wanderweges „Mühlenberg“ und westlich der rückwärtigen Bebauung der Lohstraße auf der Grundlage des § 13 a BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stockelsdorf hat in der Sitzung am 23.04.2012 den Bebauungsplan Nummer 63, 1. Änderung für das Gebiet östlich der Ahrensböker Straße, südlich des Wanderweges „Mühlenberg“ und westlich der rückwärtigen Bebauung der Lohstraße, bestehend aus der Planzeichnung - Teil A - und dem Text - Teil B -, als Satzung beschlossen.
Dies wird hiermit bekannt gemacht.
Der vorgenannte Bebauungsplan Nummer 63, 1. Änderung tritt am 20.08.2014 in Kraft.
Alle Interessierten können den Bebauungsplan und die Begründung dazu von diesem Tag an im Bauamt der Gemeindeverwaltung Stockelsdorf, Ahrensböker Straße 7, 23617 Stockelsdorf, 2. Stock, Zimmer 201, während der Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, Mängel der Abwägung

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Absatz 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Absatz 1 BauGB).

Fälligkeit und Erlöschen möglicher Entschädigungsansprüche

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 Baugesetzbuch über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungs-ansprüchen wird hingewiesen.

Verletzung landesrechtlicher Formvorschriften

Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Absatz 3 Gemeindeordnung bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemein-deordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Stockelsdorf unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Stockelsdorf, den 13.08.2014

L.S.

gezeichnet
Andreas Gurth
stellvertretender Bürgermeister

19.08.2014 


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