Erneute öffentliche Auslegung des Entwurfes nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder während der Öffnungszeiten zur Niederschrift bei der vorgenannten Behörde abgeben.
Es liegen folgende umweltbezogene Informationen vor, die auch einsehbar sind:
- Landschaftsplan
- Faunistische Potenzialanalyse und artenschutzrechtliche Prüfung
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Einwendungen, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten fristgerecht geltend gemacht werden können, machen einen Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Gemeindevertretung am 30.03.2010 beschlossen hat, den vorgenannten Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren, ohne Durchführung der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch, auf der Grundlage des § 13 a BauGB aufzustellen.
Diese Auslegung gilt gleichzeitig als Beteiligung von Kindern und Jugendlichen nach § 47 f der Gemeindeordnung.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im beiliegenden Übersichtplan dargestellt.
12.08.2014

