Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß §2 Abs. 1 BauGB

Zu a)

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stockelsdorf hat in ihrer Sitzung am 08.07.2014 beschlossen, für das Gebiet südöstlich und nordwestlich des Lilienkuhls sowie nordöstlich des Ahornweges und südwestlich des Parkweges den Bebauungsplanes Nr. 78 zum Zwecke der geordneten städtebaulichen Entwicklung aufzustellen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 2 Absatz BauGB bekannt gemacht.

Zu b)

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stockelsdorf hat in ihrer Sitzung am 08.07.2014 eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes Nummer 78 -Gebiet südöstlich und nordwestlich des Lilienkuhls sowie nordöstlich des Ahornweges und südwestlich des Parkweges- gemäß §§ 14, 16 und 17 BauGB (in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (in der zurzeit gültigen Fassung) als Satzung , bestehend aus dem Satzungstext und dem Lageplan, beschlossen.
Die Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft und kann dann im Rathaus der Gemeinde Stockelsdorf, Ahrensböker Straße 7, 2. Stock, Zimmer 202, während folgender Öffnungszeiten sowie nach Vereinbarung (Telefon: 0451 4901-300) eingesehen werden:

Montag, Dienstag und Freitag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Montag 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr

Die Geltungsdauer der Satzung endet gemäß § 17 (1) Satz 1 BauGB zwei Jahre nach in Inkrafttreten, fall sie nicht verlängert wird. Die Veränderungssperre tritt unabhängig hiervon außer Kraft, sobald der o.a. Bebauungsplan rechtsverbindlich wird.

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften (§ § 214, 215 Baugesetzbuch) ( § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung)


Eine Verletzung der in § 214 Absatz 1 Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuches bei der Aufstellung der oben angegebene Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahr seit dieser Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Stockelsdorf geltend gemacht worden ist. Im Falle der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen (§ 215 Absatz 1 Baugesetzbuch).
Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Absatz 3 Gemeindeordnung bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Stockelsdorf unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche

Auf die Vorschriften des § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 44 Absatz 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei mehr als 4jähriger Dauer der Veränderungssperre wird hingewiesen.

Stockelsdorf, den 09.07.2014

L.S.

gezeichnet
Brigitte Rahlf-Behrmann
Bürgermeisterin

16.07.2014 


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