Satzung über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre des Bebauungsplanes Nr. 79

Amtliche Bekanntmachung
Sicherung der Bauleitplanung der Gemeinde Stockelsdorf

Hier: Satzung der Gemeinde Stockelsdorf über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre für den sich in der Aufstellung befindenden Bebauungsplan Nummer 79 für das Gebiet nordöstlich der Hermannstraße (zwischen den Hausnummern 6, 12 und 12 a) und südwestlich der rückwärtigen Wohnbebauung der Okonek Straße (Hausnummern 7 c, d, e, 11, 11 a und 18).

Aufgrund der §§ 14 ff des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein ist von der Gemeindevertretung am 20.03.2017 folgende Satzung über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nummer 79 beschlossen worden:

§ 1

Die Geltungsdauer der auf Grundlage des Satzungsbeschlusses vom 18.05.2015 erlassenen Veränderungssperre für den sich in der Aufstellung befindenden Bebauungsplan Nummer 79 wird gemäß § 17 Absatz 1 BauGB um 1 Jahr verlängert.

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach der erfolgten Bekanntmachung in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt

Stockelsdorf, 06.04.2017 

Gemeinde Stockelsdorf
   L.S.  

 Gez. Brigitte Rahlf-Behrmann
 Die Bürgermeisterin

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften (§ § 214, 215 Baugesetzbuch) ( § 4 Absatz 3 Gemeindeordnung)

Eine Verletzung der in § 214 Absatz 1 Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuches bei der Aufstellung der o. a. Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahr seit dieser Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Stockelsdorf geltend gemacht worden ist. Im Falle der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen (§ 215 Absatz 1 Baugesetzbuch).
Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Absatz 3 Gemeindeordnung bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Stockelsdorf unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche

Auf die Vorschriften des § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 44 Absatz 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei mehr als 4jähriger
Dauer der Veränderungssperre wird hingewiesen.