Beschluss der 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 28a

Betr.: Beschluss der 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 28a der Gemeinde Stockelsdorf für das Gebiet östlich angrenzend an die Rudolf-Diesel-Straße, westlich der Gerhard-Hilgendorf-Straße sowie südlich der Landesstraße L184

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stockelsdorf hat in der Sitzung am 14.10.2024 den Bebauungsplan Nr. 28a, 3. Änderung + Erweiterung der Gemeinde Stockelsdorf für das Gebiet östlich angrenzend an die Rudolf-Diesel-Straße, westlich der Gerhard-Hilgendorf-Straße sowie südlich der Landesstraße L184, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen.
Dies wird hiermit bekannt gemacht.

Der vorgenannte Bebauungsplan tritt mit dem Tage nach dieser Bekanntmachung in Kraft.

Alle Interessierten können den Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung dazu von diesem Tage an im Bauamt der Gemeindeverwaltung Stockelsdorf, Ahrensböker Str. 7, 23617 Stockelsdorf, 2. Stock, Zimmer 203, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften können dort ebenfalls eingesehen werden.

Zusätzlich wurden der Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung ins Internet unter www.stockelsdorf.de – Rathaus – Serviceangebote –Bauleitplanung – Bebauungspläne eingestellt und sind über den digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig Holstein zugänglich.

Der vorgenannte Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan –Neuaufstellung– der Gemeinde Stockelsdorf entwickelt. Dort ist die Fläche bereits als eine gemischte Baufläche dargestellt, so dass eine Änderung des Flächennutzungsplanes nicht erforderlich ist.

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, Mängel der Abwägung
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Fälligkeit und Erlöschen möglicher Entschädigungsansprüche
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Verletzung landesrechtlicher Formvorschriften
Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebau-ungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemein-deordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Stockelsdorf unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Der Text dieser Bekanntmachung ist ergänzend auf der Internetseite der Gemeinde Stockelsdorf unter www.stockelsdorf.de - Rathaus - Bekanntmachungen – Amtliche Bekanntmachungen - Veröffentlichungen der Bauleitplanung einzusehen.

Stockelsdorf, 11.11.2024

L.S.

Gemeinde Stockelsdorf
Die Bürgermeisterin
Gez.
Julia Samtleben

13.11.2024

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