Satzung der Gemeinde Stockelsdorf über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 85

Amtliche Bekanntmachung
Sicherung der Bauleitplanung der Gemeinde Stockelsdorf

Hier: Satzung der Gemeinde Stockelsdorf über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre für den in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 85 für das Gebiet nordwestlich der Dorfschaft Pohnsdorf, östlich der Dorfschaft Dissau, südlich der Dorfschaft Curau und westlich der L 184


Aufgrund der §§ 14 ff des Baugesetzbuches i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein ist von der Gemeindevertretung am 27.06.2022 folgende Satzung über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 85 beschlossen worden:


§ 1
Die Geltungsdauer der auf Grundlage des Satzungsbeschlusses vom 31.08.2020 erlassenen Veränderungssperre für den sich in der Aufstellung befindenden Bebauungsplan Nr. 85 wird gem. § 17 Abs. 1 BauGB um 1 Jahr verlängert.

§ 2
Diese Satzung tritt am Tage nach der erfolgten Bekanntmachung in Kraft.


Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt

Stockelsdorf, 18.08.2022

Gemeinde Stockelsdorf
Die Bürgermeisterin

L.S.
Gez.
Julia Samtleben

Die Satzung über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre kann in der Gemeindeverwaltung Stockelsdorf, Ahrensböker Straße 7, 23617 Stockelsdorf, 2. Stock, Zimmer 204, während folgender Öffnungszeiten sowie nach Vereinbarung (Tel.: 0451/4901-300) eingesehen werden und über den Inhalt Auskunft verlangt werden:

Montag 8.00 - 12.00 und 13.30 - 16.30 Uhr
Dienstag und Freitag 8.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag 8.00 - 12.00 und 13.30 – 18.00 Uhr
Mittwoch geschlossen



Zusätzlich wurde die Satzung über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre unter www.stockelsdorf.de - Rathaus - Serviceangebote - Satzungen eingestellt.

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
Eine nach § 214 Absatz 1 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften wird unbeachtlich unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Stockelsdorf unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden ist.

Dasselbe gilt für die nach § 214 Absatz 3 Satz 2 Baugesetzbuch beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. (§ 215 Absatz 1 Baugesetzbuch)

Verletzung landesrechtlicher Formvorschriften
Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Absatz 3 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Stockelsdorf unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist (§ 4 Absatz 3 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein).

Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche
Auf die Vorschriften des § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 i.V.m. § 44 Absatz 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Der Text dieser Bekanntmachung und die Satzung über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre sind ergänzend auf der Internetseite der Gemeinde Stockelsdorf unter www.stockelsdorf.de - Rathaus - Bekanntmachungen - Bekanntmachungen - Veröffentlichungen der Bauleitplanung einzusehen.

Stockelsdorf, 19.08.2022

Gemeinde Stockelsdorf
Die Bürgermeisterin

L.S.
Gez.
Julia Samtleben

25.08.2022 


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