Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 11 -Neuaufstellung- 8. Änderung

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

Bekanntmachung der Gemeinde Stockelsdorf
Betr.: Beschluss des Bebauungsplanes 11 -Neuaufstellung-, 8. Änderung "Ortsmittelpunkt" für das Gebiet nordöstlich der Segeberger Straße, südöstlich der Marienburgstraße, südwestlich der rückwärtigen Bebauung der Ahrensböker Straße sowie nordwestlich des Münzplatzes, Bereich des Lebensmitteleinzelhandels

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stockelsdorf hat in der Sitzung am 10.10.2016 den Bebauungsplan Nummer 11 -Neuaufstellung-, 8. Änderung "Ortsmittelpunkt" für das Gebiet nordöstlich der Segeberger Straße, südöstlich der Marienburgstraße, südwestlich der rückwärtigen Bebauung der Ahrensböker Straße sowie nordwestlich des Münzplatzes, Bereich des Lebensmitteleinzelhandels, bestehend aus der Planzeichnung - Teil A - und dem Text - Teil B -, als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan Nummer 11-Neuaufstellung-, 8. Änderung tritt mit Beginn des 28.10.2016 in Kraft.

Alle Interessierten können den Bebauungsplan und die Begründung von diesem Tage an im Bauamt der Gemeindeverwaltung Stockelsdorf, Ahrensböker Straße 7, 23617 Stockelsdorf, 2. Stock, Zimmer 203, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, DIN-Vorschriften/technische Regelwerke) können ebenfalls bei der vorgenannten Stelle eingesehen werden.

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, Mängel der Abwägung
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Absatz 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Absatz 1 Baugesetzbuch).

Fälligkeit und Erlöschen möglicher Entschädigungsansprüche
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 Baugesetzbuch über die frist-gemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungs-ansprüchen wird hingewiesen.

Verletzung landesrechtlicher Formvorschriften
Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Absatz 3 Gemeindeordnung bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebau-ungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemein-deordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Stockelsdorf unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Ergänzend ist der Text dieser amtlichen Bekanntmachung auch im Internet unter www.stockelsdorf.de –Bekanntmachungen- Amtliche Bekanntmachungen
ab 27.10.2016 einzusehen.


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