Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 85

Bauleitplanung der Gemeinde Stockelsdorf

1. Bekanntmachung von Aufstellungsbeschlüssen gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB)

a)      zur Aufstellung der 22. Änderung des Flächennutzungsplanes –Neuaufstellung „Fläche für Windkraft in der Gemeinde Stockelsdorf“ für das Gebiet nördlich der Dorfschaft Malkendorf, östlich des Curauer Moores, südlich der Dorfschaft Sarkwitz (Gemeinde Scharbeutz) sowie nordwestlich der Dorfschaft Rohlsdorf (Gemeinde Ratekau)

b)     zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nummer 84 (Gebietsbezeichnung wie zu 1.a))

c)      zur Aufstellung der 23. Änderung des Flächennutzungsplanes –Neuaufstellung- „Fläche für Windkraft in der Gemeinde Stockelsdorf“ für das Gebiet nordwestlich der Dorfschaft Pohnsdorf, östlich der Dorfschaft Dissau, südlich der Dorfschaft Curau und westlich der L 184

d)     zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nummer 85 (Gebietsbezeichnung wie zu 1.c))

 

2. Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 folgende BauGB für den künftigen Bebauungsplan Nummer 84 „Fläche für Windkraft in der Gemeinde Stockelsdorf“ für das Gebiet nördlich der Dorfschaft Malkendorf, östlich des Curauer Moores, südlich der Dorfschaft Sarkwitz (Gemeinde Scharbeutz) sowie nordwestlich der Dorfschaft Rohlsdorf (Gemeinde Ratekau) 

Zu 1.)

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stockelsdorf hat in ihrer Sitzung am 24.09.2018 beschlossen, folgende Bauleitpläne zum Zwecke der geordneten städtebaulichen Entwicklung von Windkraftflächen aufzustellen:

a) Aufstellung der 22. Änderung des Flächennutzungsplanes -Neuaufstellung „Fläche für Windkraft in der Gemeinde Stockelsdorf“ für das Gebiet  nördlich der Dorfschaft Malkendorf, östlich des Curauer Moores, südlich der Dorfschaft Sarkwitz (Gemeinde Scharbeutz) sowie nordwestlich der Dorfschaft Rohlsdorf (Gemeinde Ratekau) b) Aufstellung des Bebauungsplanes Nummer 84 (Gebietsbezeichnung wie zu 1.a)) c) Aufstellung der 23. Änderung des Flächennutzungsplanes –Neuaufstellung- „Fläche für Windkraft in der Gemeinde Stockelsdorf“ für das Gebiet nordwestlich  der Dorfschaft Pohnsdorf, östlich der Dorfschaft Dissau, südlich der Dorfschaft Curau und westlich der L 184 d) Aufstellung des Bebauungsplanes Nummer 85 (Gebietsbezeichnung wie zu 1.c)) 

Diese Beschlüsse werden hiermit gemäß § 2 Absatz 1 BauGB bekannt gemacht.

Ergänzend ist der Text dieser amtlichen Bekanntmachung auch im Internet unter www.Stockelsdorf.de -Bekanntmachungen-Amtliche Bekanntmachungen-Veröffentlichungen der Bauleitplanung- ab    27.09.2018   einzusehen. 

Zu 2.) Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stockelsdorf hat in ihrer Sitzung am 24.09.2018 eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes Nummer 84 „Fläche für Windkraft in der Gemeinde Stockelsdorf“ für das Gebiet nördlich der Dorfschaft Malkendorf, östlich des Curauer Moores, südlich der Dorfschaft Sarkwitz (Gemeinde Scharbeutz) sowie nordwestlich der Dorfschaft Rohlsdorf (Gemeinde Ratekau) gemäß §§ 14, 16 und 17 BauGB (in der zurzeit gültigen Fassung) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (in der zurzeit gültigen Fassung) als Satzung beschlossen, die aus dem Satzungstext und dem Lageplan besteht.



Die Geltungsdauer der Satzung endet gemäß § 17 (1) Satz 1 BauGB zwei Jahre nach Inkrafttreten, falls sie nicht verlängert wird. Die Veränderungssperre tritt unabhängig hiervon außer Kraft, sobald der Bebauungsplan Nummer 84 rechtsverbindlich wird. »Fläche für Windkraft in der Gemeinde Stockelsdorf« für das Gebiet nordwestlich der Dorfschaft Pohnsdorf, östlich der Dorfschaft Dissau, südlich der Dorfschaft Curau und westlich der L 184 -Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses-

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften (§§ 214, 215 Baugesetzbuch) (§ 4 Absatz 3 Gemeindeordnung) 

Eine Verletzung der in § 214 Absatz 1 Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuches bei der Aufstellung der oben angegebenen Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahr seit dieser Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Stockelsdorf geltend gemacht worden ist. Im Falle der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen (§ 215 Absatz 1 Baugesetzbuch).

Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Absatz 3 Gemeindeordnung bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Stockelsdorf unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche

Auf die Vorschriften des § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 44 Absatz 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei mehr als 4jähriger Dauer der Veränderungssperre wird hingewiesen. 


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