Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 88

Bauleitplanung der Gemeinde Stockelsdorf

a) Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch BauGB) zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nummer 88 für das Gebiet südwestlich des Parkweges, nordwestlich des Betriebsgeländes der Gemeindewerke, nordöstlich der Straßen "Am Wasserwerk" und "Erlenweg" sowie nordwestlich / südöstlich der Straße „Lilienkuhl“

b) Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 ff. BauGB für den künftigen Bebauungsplan Nummer 88 (Gebietsbezeichnung wie zu a)

Zu a) 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stockelsdorf hat in ihrer Sitzung am 18.11.2019 beschlossen, für das Gebiet südwestlich des Parkweges, nordwestlich des Betriebsgeländes der Gemeindewerke, nordöstlich der Straßen "Am Wasserwerk" und "Erlenweg" sowie nordwestlich / südöstlich der Straße „Lilienkuhl“ den Bebauungsplan Nummer 88 zum Zwecke der geordneten städtebaulichen Entwicklung aufzustellen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 2 Absatz 1 BauGB bekannt gemacht.

Zu b)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stockelsdorf hat in ihrer Sitzung am 18.11.2019 eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes Nr. 88 – für das Gebiet südwestlich des Parkweges, nordwestlich des Betriebsgeländes der Gemeindewerke, nordöstlich der Straßen "Am Wasserwerk" und "Erlenweg" sowie nordwestlich / südöstlich der Straße „Lilienkuhl“- gemäß §§ 14, 16 und 17 BauGB (in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (in der zurzeit gültigen Fassung) als Satzung beschlossen, die aus dem Satzungstext und dem Lageplan besteht.
Die Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft und kann dann im Rathaus der Gemeinde Stockelsdorf, Ahrensböker Straße 7, 2. Stock, Zimmer 204, während folgender Öffnungszeiten sowie nach Vereinbarung (Telefon: 0451 4901-300) eingesehen werden:



montags von 08:00 – 12:00 und 13:30 - 16:30 Uhr
dienstags und freitags von 08:00 – 12:00 Uhr
donnerstags von 08:00 – 12:00 und 13:30 – 18:00 Uhr
mittwochs geschlossen


Die Geltungsdauer der Satzung endet gemäß § 17 (1) Satz 1 BauGB zwei Jahre nach in Inkrafttreten, fall sie nicht verlängert wird. Die Veränderungssperre tritt unabhängig hiervon außer Kraft, sobald der o.a. Bebauungsplan rechtsverbindlich wird.

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften

Eine Verletzung der in § 214 Absatz 1 Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuches bei der Aufstellung der oben angegebenen Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Stockelsdorf geltend gemacht worden ist.
Dasselbe gilt für die nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorganges. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Absatz 1 BauGB).
Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Absatz 3 Gemeindeordnung bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Stockelsdorf unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist (§ 4 Absatz 3 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein).

Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche

Auf die Vorschriften des § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 44 Absatz 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Stockelsdorf, den 22.11.2019

L.S.

Gemeinde Stockelsdorf
Die Bürgermeisterin
gezeichnet
Julia Samtleben

28.11.2019 


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