Satzung über die
Veränderungssperre für den Bebauungsplans Nr. 82

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stockelsdorf hat am 09.07.2018 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nummer 82 für das Gebiet nordwestlich und südöstlich der Flurstraße im Sinne der §§ 8 fortfolgende des Baugesetzbuches gefasst. Zur Sicherung dieser Planung wird aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit gültigen Fassung nach Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung vom 09.07.2018 folgende Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Nummer 82 erlassen:

§ 1

1. Zur Sicherung der Planung im Bereich des Bebauungsplanes Nummer 82 wird im Sinne der §§ 8 fortfolgende des Baugesetzbuches für das in Absatz 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre angeordnet.

2. Das durch die Veränderungssperre betroffene Gebiet ist wie folgt begrenzt:

  •  Im Nordwesten und im Südosten durch die Flurstraße, 
  •  Im Westen durch die rückwärtige Bebauung der Lohstraße, 
  •  Im Osten durch den Landgraben und den Wiesengrund sowie die rückwärtige Bebauung des Wiesengrundes.

3. Der in Absatz 2 bezeichnete Bereich ist im beiliegenden Lageplan durch eine schwarze gestrichelte Linie gekennzeichnet. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung und wird als Anlage beigefügt.

§ 2

Im Gebiet der Veränderungssperre dürfen

1. Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

§ 3

Diese Satzung tritt am Tage nach der erfolgten Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt mit Rechtskraft des Bebauungsplanes Nummer 82, spätestens nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft, falls sie nicht verlängert wird.

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften

Eine Verletzung der in § 214 Absatz bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches bei der Aufstellung der oben angegebenen Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Stockelsdorf (Bauamt) geltend gemacht worden ist. Dasselbe gilt für die nach § 214 Absatz 3 Satz 2 Baugesetzbuch beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Absatz 1 Baugesetzbuch).

Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Absatz 3 Gemeindeordnung bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Stockelsdorf unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist (§ 4 Absatz 3 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein).

Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche

Auf die Vorschriften des § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 44 Absatz 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Stockelsdorf 10.07.2018

Gemeinde Stockelsdorf
Die Bürgermeisterin
Gez. Julia Samtleben


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