Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 11

hier: Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 11 -Neuaufstellung-, 3. Änderung für das Gebiet nordöstlich der Ahrensböker Straße / L332, südöstlich des Hotels, südwestlich des Landgrabens und nordwestlich der Gemeindegrenze Stockelsdorf / Lübeck 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stockelsdorf hat in der Sitzung am 09.07.2018

den Bebauungsplan Nummer 11 -Neuaufstellung-, 3. Änderung für das Gebiet nordöstlich der Ahrensböker Straße / L332, südöstlich des Hotels, südwestlich des Landgrabens und nordwestlich der Gemeindegrenze Stockelsdorf / Lübeck, bestehend aus der Planzeichnung - Teil A - und dem Text - Teil B -, als Satzung beschlossen.

Der Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan Nummer 11 –Neuaufstellung-, 3. Änderung tritt mit Beginn des    27.09.2018     in Kraft.

Alle Interessierten können den Bebauungsplan und die Begründung dazu von diesem Tage an im Bauamt der Gemeindeverwaltung Stockelsdorf, Ahrensböker Str. 7, 23617 Stockelsdorf, 2. Stock, Zimmer 203, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung kann im Internet der Gemeinde Stockelsdorf unter der Adresse „www.stockelsdorf.de -Bekanntmachungen- Amtliche Bekanntmachungen-Veröffentlichungen der Bauleitpläne-„ ab     26.09.2018  eingesehen werden.

Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse DIN-Normen und ähnliches) können ebenfalls bei der vorgenannten Stelle eingesehen werden. 

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Absatz 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntma­chung schriftlich gegenüber der Gemeinde Stockelsdorf geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Absatz 1 BauGB). 

Fälligkeit und Erlöschen möglicher 

Entschädigungsansprüche

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 Baugesetzbuch über die frist­gemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungs­ansprüchen wird hingewiesen. 

Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Absatz 3 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung über den Bebauungsplan sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemein­deordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung gegenüber der Gemeinde Stockelsdorf unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.


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